ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1)  Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur SGREB Design und Kommunikation (nachfolgend „Agentur“), Käppelestraße 10, 89331 Burgau, vertreten durch die Inhaberin Sandra Feil, und ihren Kunden, d. h. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden auf Basis dieser AGB nicht abgeschlossen.

(2)  Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten die vorliegenden AGB als vom Kunden angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur deren Geltung zuvor schriftlich zugestimmt hat.

(3)  Zu den vertragsgegenständlichen Leistungen der Agentur gehören je nach Auftrag insbesondere Webdesign, Design (z. B. Corporate Design), Logo-Entwicklung, Design von Werbemitteln (Anzeigen, Visitenkarten, Grußkarten, Einladungskarten, Werbeflyer, Verpackungen etc.). Inhalt und Umfang der von der Agentur im Einzelnen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebotsschreiben der Agentur.

§ 2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS UND PREISE

(1)  Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, es sei denn, dass die Nicht- bzw. Falschlieferung von der Agentur zu vertreten ist.

(2)  Technische Änderungen, insbesondere Änderungen der Modelle, der Konstruktion, der Ausstattung, der Form und/oder Farbe sowie bei Programmen der Funktion aufgrund technischer Entwicklungen bleiben vorbehalten.

(3)  Mit Bestellung der Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Leistung zu den Konditionen dieser AGB erwerben zu wollen. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von der Agentur bestätigt werden. Der Kunde wird im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Etwaig bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich durch die Agentur erstattet.

(4)  Für von der Agentur angebotene Leistungen gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Bei den Preisen handelt es sich sämtlich um Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisangaben verstehen sich bei der Lieferung von Waren zudem ab Lager in Burgau. Im Falle der Versendung von Waren sind sämtliche insoweit anfallenden Kosten, einschließlich Transportversicherung, vom Kunden zu tragen.

§ 3 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1)  Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung den Rechnungsbetrag ohne Abzug auszugleichen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart worden ist. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

(2)  Die Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, wurde rechtskräftig festgestellt oder ist unbestritten oder bestritten aber entscheidungsreif; entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.

(3)  Nach Ablauf der unter Abs. 1 genannten Zahlungsfrist befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4)  Über den vereinbarten Vertragsgegenstand hinaus gehende Leistungen werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Die entsprechenden Tages- und Stundensätze ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Agentur, die dem Kunden jederzeit auf Wunsch ausgehändigt werden kann.

(5)  Von der vertragsgegenständlichen Vergütung ist die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an den erstellten Werken zur Nutzung der Werke im vertraglich vorausgesetzten Umfang abgegolten. Jede darüber hinaus gehende Rechteeinräumung bedarf der schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.

§ 4 LEISTUNGSBEDINGUNGEN UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN

(1)  Liefertermine oder Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung hierzu notwendiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(2)  Die Agentur kommt erst dann mit ihrer Lieferung/Leistung in Verzug, wenn eine seitens des Kunden schriftlich gesetzte, den Umständen nach angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat, fruchtlos abgelaufen ist. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die Agentur nur dann berufen, wenn der Kunde unverzüglich über die Umstände und die sich daraus ergebenden Lieferungs-/Leistungshindernisse informiert wurde. Die Agentur ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung bzw. Teilleistung ist für den Kunden im Einzelfall unzumutbar.

(3)  Software wird entsprechend der Beschreibung ausgeliefert, mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung. Für die Beschaffenheit der Funktionalität der von der Agentur gelieferten Software ist allein die Produktbeschreibung maßgeblich; eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software ist nicht geschuldet, es sei denn dies wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.

(4)  Der Kunde wird die Agentur bei der Erbringung ihrer Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde ist insbesondere zur ausdrücklichen Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Leistungsergebnisse durch die Agentur verpflichtet. Der Kunde wird außerdem die für die Erbringung der Leistungen durch die Agentur erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig aushändigen.

(5)  Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Originaldateien, Layout-oder Druckdateien, Modelle/Dummies, Quellcodes u. ä.), die von der Agentur im Rahmen eines Auftrages erstellt werden, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe- und/oder Aufbewahrungspflicht zugunsten des Kunden besteht nicht.

(6)  Für alle vom Kunden gestellten Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel hat der Kunde für das uneingeschränkte Verwendungs-/Nutzungsrecht Sorge zu tragen. Die Agentur ist insoweit nicht zur rechtlichen Prüfung der zur Verfügung gestellten Unterlagen verpflichtet.

(7)  Die rechtliche Überprüfung der erstellten Werke, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit hinsichtlich fremder Markenrechte, gehört nicht zum Vertragsgegenstand. Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass die Benutzung entwickelter Logos und sonstiger Werke in Rechte Dritter eingreifen kann und empfiehlt dem Kunden vor der Benutzung im geschäftlichen Verkehr eine umfassende Markenrecherche durchzuführen und deren Ergebnis durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Hinblick auf Kollisionsgefahren auswerten zu lassen.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG

(1)  Die Agentur leistet Gewähr für Mängelfreiheit der Waren und Leistungen, zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Insgesamt sind der Agentur drei Versuche zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gestattet, es sei denn, dass dies für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist.

(2)  Mangelhafte Ware oder Leistungen müssen durch den Kunden unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Ware oder der Leistung, im Falle der späteren Erkennung eines nicht offensichtlichen Mangels binnen zehn Tagen ab Kenntniserlangung des Mangels, schriftlich gerügt werden. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(3)  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

(4)  Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zu. Wählt der Kunde indes nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bzw. Leistung beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Anspruch auf Ersatz des dem Kunden entstandenen Schadens ist in diesem Fall auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis und dem Wert der mangelhaften Sache oder Leistung beschränkt. Dies gilt nicht, falls der Mangel durch die Agentur arglistig verschwiegen wurde oder das Vorliegen der mangelhaften oder nicht vorliegenden Beschaffenheit ausdrücklich garantiert wurde.

(5)  Gewährleistungsansprüche erlöschen, falls der Kunde an mangelhaften Waren oder Leistungen selbst Nachbesserungsversuche unternimmt oder aber durch Dritte unternehmen lässt. Dasselbe gilt für durch die Agentur erbrachte Leistungen, falls der Kunde Anweisungen zum Gebrauch nicht befolgt bzw. Veränderungen an Software oder anderen Leistungsergebnissen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

(6)  Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung durch den Kunden. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch die Agentur bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Lediglich für im Zuge der Gewährleistung neu erstellte Werke oder im Rahmen der Nacherfüllung neu gelieferter Ware gilt wiederum die einjährige Gewährleistungsfrist ab Abnahme.

(7)  Die durch die Agentur gelieferte Ware bzw. abgelieferte Leistung gilt hinsichtlich ihrer Beschaffenheit als vertragsgerecht, wenn sie der schriftlich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und/oder Werbung durch die Agentur stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe bzw. Zusicherung dar.

(8)  Garantien im Rechtssinne werden durch die Agentur selbst nicht abgegeben, es sei denn diese werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(9)  Ergänzend zu der gesetzlichen Abnahmevorschrift des § 640 BGB gilt das Werk auch dann als abgenommen (Abnahmefiktion), sobald der Kunde dieses für seine eigenen geschäftlichen Zwecke nutzt.

§ 6 RECHTE- UND EIGENTUMSVORBEHALT

(1)  Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bei kaufrechtlich geprägten Aufträgen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur. Eine Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung von Vorbehaltseigentum ist bis zur vollständigen Ausgleichung der Forderungen der Agentur ausdrücklich untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten ist die Agentur berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und darüber hinaus den Ersatz des der Agentur entstandenen Schadens geltend zu machen.

(2)  Alle Rechte an vertragsgegenständlicher Software (z. B. Programmierleistungen im Rahmen des Webdesigns) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich der Agentur zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden ist. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, gehört die Herausgabe des Quellcodes und/oder die Einräumung von Rechten daran nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen.

(3)  Der Kunde erhält an vertragsgegenständlicher Software (z. B. Website) und vertragsgegenständlichen Werken – soweit nicht abweichend vereinbart – lediglich ein einfaches Recht zur durch den Vertragszweck vorausgesetzten Nutzung. Dies gilt entsprechend für alle sonstigen dem Kunden eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Nacherfüllung, Betreuung und Beratung überlassene Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Informationen. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter dem Vorbehalt des Ausgleichs der offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

(4)  Sofern dem Kunden vor Vertragsschluss oder während der Ausführung der vertraglichen Leistungen Ideen, Gestaltungsvorschläge, Layouts, Designbeispiele, Know-How oder auch Werke aus anderen Projekten zugänglich gemacht wurden, hat der Kunde diese als Betriebsgeheimnisse der Agentur streng vertraulich zu behandeln. Eine Offenbarung oder Weitergabe an Dritte ist streng untersagt, ebenso wie eine eigene Nutzung ohne entsprechende schriftliche Gestattung seitens der Agentur.

§ 7 HAFTUNG

(1)  In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die Agentur Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur (a) bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für welche die Agentur ausdrücklich schriftlich eine Garantie übernommen haben, nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte, (b) in anderen Fällen nur aus Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist (sog. Kardinalpflicht). Die Haftung ist in den Fällen von (b) beschränkt auf den doppelten Betrag des jeweiligen Auftragswerts bzw. bei Dauerschuldverhältnissen auf das Doppelte des Werts der jährlichen Vergütung. Für alle Ansprüche des Kunden gegen die Agentur auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt.

(2)  Bei einem durch die Agentur verschuldeten Verlust von Daten, haftet die Agentur, soweit die Aufbewahrung dieser Daten vertraglich vereinbart wurde, nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung (mindestens tägliche Vollsicherung) durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten typischerweise erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung nach dem Stand der Technik durchgeführt hat.

(3)  Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen bleiben Schadensersatzansprüche aufgrund von Personenschäden, wegen Arglist, wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt unberührt.

§ 8 REFERENZEN UND URHEBERBENENNUNG

(1)  Der Kunde gestattet der Agentur, Auszüge aus den vertraglichen Arbeitsergebnissen zum Zwecke der Eigenwerbung als Referenz zu nutzen und/oder zu bewerben, zum Beispiel online auf der Website der Agentur oder im Rahmen von Printwerbung zu präsentieren, auch unter Nennung des Firmennamens des Kunden, auch nach Abschluss des Auftrages. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Kunde außerdem damit einverstanden, dass die Agentur sein Firmen-Logo zu werblichen Zwecken als Referenz verwenden darf.

(2)  Der Agentur bleibt das Recht der Urheberbenennung und sie ist berechtigt in branchenüblichem Maße geschäftlich übliche Bezeichnungen und das Logo der Agentur in die Gestaltung einzuarbeiten, die nicht vom Kunden entfernt werden dürfen.

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1)  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)  Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Augsburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (Wohn-)Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3)  Erfüllungsort für alle von der Agentur zu erbringenden Leistungen ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Sitz der Agentur, derzeit Burgau im Landkreis Günzburg.

(4)  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden bzw. einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe gilt, falls sich bei der Durchführung des Vertrages bzw. bei den vorliegenden AGB eine Lückenhaftigkeit im Nachhinein herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten in diesem Falle die gesetzlichen Bestimmungen.

(5)  Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Vertragsparteien haben einvernehmlich schriftlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Nachweis einer ergänzenden oder ändernden Nebenabrede ist zulässig.

Stand: April 2013